Konzernlagebericht

Konzernlagebericht
Gemäß § 315 I HGB sind im K. zumindest Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Der K. soll auch eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns sowie auf den Bereich Forschung und Entwicklung (§ 315 II HGB). Die Darstellungspflichten des Einzellageberichts ( Lagebericht) und des K. entsprechen sich.
- Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des K. vgl.  Konzernabschluss,  Konzernabschlussprüfung. Der K. und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen gemäß § 315 III i.V. mit § 298 III HGB zusammengefasst werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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